Unsere Satzung

Freunde der Senefelder-Schule Treuchtlingen e. V.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Senefelder-Schule Treuchtlingen e. V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Treuchtlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen und kulturellen Bestrebungen und Anliegen der Senefelder-Schule in Treuchtlingen.

  2. Er will als Zusammenschluss von Eltern und Lehrkräften, insbesondere aber auch ehemaliger Schüler und Lehrer der Schule sowie ihrer Freunde und Förderer die Senefelder-Schule ideell und materiell bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und sich dem Wohle der Schulgemeinschaft widmen.

  3. Die Unterstützung bedürftiger Schüler/innen sowie die Anerkennung herausragender Schülerleistungen und besonderer Einsatz für die Schulgemeinschaft haben besonderen Stellenwert.

  4. Der Verein der „Freunde der Senefelder-Schule Treuchtlingen e. V.“ stimmt seine Aktivitäten grundsätzlich mit den Entscheidungsgremien der Schule ab.

  5. Finanzielle Zuwendungen können durch den Verein nur gewährt werden, wenn es sich dabei nicht um Sachaufwandskosten handelt, für die ein Rechtsanspruch besteht.

  6. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel sucht der Verein durch Beiträge und Spenden bereit zu stellen.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 – 68).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
    1. die Eltern gegenwärtiger und ehemaliger Schüler/innen der Senefelder-Schule,
    2. ehemalige Schüler/innen dieser Schule,
    3. die gegenwärtigen und ehemaligen Lehrkräfte der Schule,
    4. sonstige Freunde und Förderer der Schule (natürliche und juristische Personen), die bereit sind, der Schule mit Rat und Tat beizustehen und ihre Entwicklung zu fördern.
  1. Beitritt und Austritt sind jederzeit möglich und erfolgen durch formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

  2. Mitgliedschaft erlischt:

    1. bei natürlichen Personen durch Tod,
    2. bei juristischen Personen durch Auflösung,
    3. durch eine dem Vorstand vorgelegte schriftliche Austrittserklärung am Ende eines Geschäftsjahres, in dessen Verlauf sie abgegeben wird; der Austritt wird wirksam für das folgende Geschäftsjahr,
    4. ohne Kündigung mit Ende des Geschäftsjahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt.
  1. Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor einem geplanten Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jeweils im ersten Quartal eines Beitragsjahres für ein Jahr erhoben. Wird während des Geschäftsjahres die Mitgliedschaft beendet, besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens 4 Beisitzern. Als Beisitzer fungieren: Zwei vom Elternbeirat bestimmte Vertreter, eine von der Schule bestimmte Lehrkraft sowie der Leiter der Schule oder einer seiner Stellvertreter.

  2. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  4. Erster und zweiter Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

  5. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den Ersten Vorsitzenden einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt insbesondere

      1. die Entgegennahme des Jahresberichts durch den Vorsitzenden,
      2. die Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung der Vorstandschaft,
      3. die Wahl des Vorstands,
      4. die Wahl der Rechnungsprüfer,
      5. die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
      6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
      7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies verlangt.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Verständigung der Mitglieder. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  4. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge sind zu behandeln, wenn die Mehrheit der Versammlungsmitglieder zustimmt.

  5.  Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Mitgliederversammlung leitet.

  7. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  9. Über die Sitzung der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§ 9 Rechnungs- und Kassenprüfung

  1. Zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.

  2. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

  2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

  2. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins der „Freunde der Senefelder-Schule Treuchtlingen e.V.“ ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  3. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

  4. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den „Zweckverband Senefelder-Schule Treuchtlingen“, wobei die berechtigten Interessen der Schule ausdrücklich zu berücksichtigen sind. Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Treuchtlingen, den 04.07.2004

gez. Unterschriften der Gründungsmitglieder (im Original)

 

 

Die Satzung als PDF zum Download.:  Satzung.pdf